Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma Coperso GmbH (Stand: 01.07.2024)

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller – auch zukünftiger – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der Coperso GmbH auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung, hinsichtlich derer der Firma Coperso GmbH die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) des Landesarbeitsamtes Bayern in Nürnberg seit 21.06.2024 befristet erteilt wurde.
  2. Im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG ) stellt die Coperso GmbH dem Auftraggeber die Mitarbeiter zur Verfügung.
    Sämtliche laufende Sozialleistungen für die an den Kunden überlassenen Mitarbeiter führt die Coperso GmbH ab.
  3. Der entliehene Mitarbeiter hat die Arbeitszeiten des Auftraggebers einzuhalten und die ihm übertragenen Arbeiten ordentlich und sauber unter Einhaltung aller gültigen Rechtsvorschriften auszuführen.
    Der Auftraggeber hat die Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen. Der Entleiher räumt dem Verleiher ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich der Verleiher von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.
  4. Der überlassene Mitarbeiter unterliegt hinsichtlich seiner Entlohnung sowie aller Geschäftsvorfälle beim Kunden der Schweigepflicht.
  5. Es dürfen vom Auftraggeber an den Mitarbeiter keinerlei Zahlungen (Abschläge usw.) geleistet werden, da dies ohne Ausnahme Sache der Coperso GmbH ist. Für eventuell an den Mitarbeiter geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Verrechnung wird nicht akzeptiert.
  6. Die Abrechnung durch die Coperso GmbH erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber unterzeichneten Tätigkeitsnachweise. Es werden nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berechnet.
  7. Da der Mitarbeiter unter der Aufsicht und Leitung des Auftraggebers arbeitet, haftet die Coperso GmbH nicht für eventuelle Schäden. dies gilt auch für eine vorsätzliche Handlungsweise. Der Auftraggeber stellt die Coperso GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit entstehen soll.
  8. Bei außergewöhnlichen Umständen (z.B. auch unerwarteter Ausfall eines überlassenen Mitarbeiters) kann die Coperso GmbH von einem Auftrag zurücktreten oder diesen verschieben. Hierzu gehört auch der Umstand der erschwerten oder unmöglichen Arbeitsaufnahme (auch durch einen eventuellen Einspruch des Betriebsrates) oder die Nichtbezahlung der Rechnungen durch den Kunden. Der/die Mitarbeiter können ohne Fristeinhaltungen abgezogen werden.
    Ein Schadensersatz kann daraus nicht abgeleitet werden.
  9. Gemäß § 12 AÜG bedarf es für jede Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (ANÜV) oder eines Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in Verbindung mit einer Auftragsbestätigung gelten die Bedingungen der Coperso GmbH als angenommen, auch wenn vom Auftraggeber dies nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird bzw. wurde oder ggf. sogar anders lautende Bedingungen geltend gemacht werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit seitens der Firma Coperso GmbH ausdrücklich widersprochen.
  10. Der Entleiher versichert, dass eine gegebenenfalls notwendige behördliche Zulassung zur Mehrarbeit bzw. für Arbeiten zu besonderen Zeiten vorliegt.
  11. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  12. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen vertraglichen und vor- sowie nachvertraglichen Ansprüche ist der Sitz der Coperso GmbH.

II. Stundensätze und Zahlung

  1. Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertage, jedoch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die vereinbarten Mindestarbeitsstunden zu bezahlen.
  2. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Kunden unterzeichneten Tätigkeitsnachweise erstellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsatzes, die von dem überlassenen Mitarbeiter vorgelegten Tätigkeitsnachweise unmittelbar zu unterzeichnen und wieder zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
  4. Bei Einsatz des von der Coperso GmbH zur Verfügung gestellten Mitarbeiters außerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit des Auftraggebers erhöht sich der Preis entsprechend den in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Zuschlagsregelungen (z.B. für Nacht- u. Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstunden, Schichtarbeit und besondere Umstände.
  5. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behalten wir uns eine entsprechende, angemessene Angleichung der Stundensätze vor.

III. Gewährleistung und Haftung

  1. Der zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer wurde von der Coperso GmbH auf seine berufliche Eignung geprüft und wird dem Auftraggeber nur für die Ausführung der vertraglich festgelegten Tätigkeit überlassen. Eine Umsetzung oder Aufnahme einer nicht vertraglich geregelten Tätigkeit des Mitarbeiters durch den Kunden ist eine Vertragsänderung und daher umgehend dem Verleiher zu melden. Eine generelle Haftung der Coperso GmbH besteht nicht.
  2. Sollte der Auftraggeber mit der Arbeitsleistung eines zur Verfügung gestellten Mitarbeiters nicht zufrieden sein, so kann er dies am ersten Tag der Überlassung mitteilen. Eine Berechnung erfolgt dann nicht. Außerdem wird ihm, im Rahmen der Möglichkeiten der Coperso GmbH, eine Ersatzkraft zur Verfügung gestellt. Bei verschlafen oder nicht erscheinen des Mitarbeiters haftet die Coperso GmbH nicht für den Schaden.
  3. Sämtliche dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gegenseitig im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen betriebsinternen Daten und Informationen sind vertraulich. Beide Parteien vereinbaren ausdrückliches Stillschweigen hierzu gegenüber Dritten.
  4. Die Kündigungsfrist beträgt 5 Arbeitstage zum Wochenende.
  5. Wegen Krankheit ausgefallene überlassene Mitarbeiter können von dem Verleiher ersetzt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

IV. Unfallverhütungsvorschriften 

  1. Sämtliche Arbeitnehmer der Coperso GmbH sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Im Falle eines Unfalls ist der Entleiher zur Meldung gemäß § 193 SGB VII verpflichtet.
  2. Die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Kunden muss gewährleistet sein.